Löschungsanspruch aus Arztbewertungsportal

Löschungsanspruch aus Arztbewertungsportal

Löschungsanspruch aus Arztbewertungsportal

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Datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch gegen Bewertungsportal für Ärzte – Jameda

Bewertungsportale im Internet sind beliebt. Sie können den Verbrauchern, Schülern, Patienten etc. Orientierung bieten. Sie beinhalten aber auch die Gefahr, dass ein verzerrtes oder gar unzutreffendes Bild gezeigt wird, etwa weil nur diejenigen, die sich über einen Leistungsanbieter ärgern, diesen bewerten und zwar negativ. Zum anderen können die positiven Bewertungen vom Anbieter selbst, vom bezahlt oder aus dessen Umfeld stammen sowie negative Bewertungen von Konkurrenten veranlasst worden sein. Schließlich können durch gekaufte Platzierungen und Ranking-Vorteile ein unzutreffende Eindruck erweckt werden. Generell ist es problematisch, dass Laien Profis bewerten, ohne über das für eine qualifizierte Bewertung notwendige Know-how zu verfügen.

Die Bewertung – wie und mit welcher Qualität auch immer zustande gekommen – können einen erheblichen Einfluss darauf haben, für welche Anbieter sich potentielle Kunden entscheiden. Negative Bewertungen können sich entsprechend negativ auf das Neukundengeschäft auswirken, also einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen, von der Verletzung von Ehre und Ruf mal ganz abgesehen (Reputationsschaden, Imageschaden). Daher sind negativ bewertete Anbieter interessiert daran, diese negativen Bewertungen entfernen zu lassen, am besten, indem gleich der Eintrag zu ihrer Person insgesamt gelöscht wird.

Dabei streite zwei durch das Grundgesetz, die EU Grundrechtscharta und die europäische Menschenrechtskonvention geschützte Rechtspositionen gegeneinander: Einerseits das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten und andererseits das Grundrecht auf Meinungsfreiheit der Patienten und Berufsfreiheit der Portalbetreiber. Die Abwägung zwischen diesen Rechtspositionen kann je nach Situation und Gestaltung des konkreten Falles sehr unterschiedlich ausfallen. Dies sollte man im Kopf haben, wenn man vielleicht vorschnell und ohne die konkrete Sachverhaltskonstellation nachgelesen zu haben, aus einer für die eigenen Position vorteilhaften Entscheidung Rückschlüsse in der eigenen Sache zieht.

Aktuell hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 20.2.2018 zum Aktenzeichen VI ZR 30/17 entschieden, dass eine Ärztin in einem konkreten Fall anders als in einem früheren Urteil des BGH ein Anspruch auf Löschung ihres Eintrages in dem Bewertungsportal Jameda zusteht. Das Urteil ist unter den noch aktuell geltenden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegangen. Es fragt sich nun, ob dieses Urteil so auch unter der ab 25.05.2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  ergangen wäre und ob dieses Urteil nicht ohne dies ein Pyrrhussieg ist, da es durch eine Änderung des Geschäftsmodells auf dem Portal auf künftige Fälle nicht mehr unmittelbar anwendbar ist. Um ein besseres Gespür für die Abwägungsprozesse zu entwickeln, ist ein Blick in die inzwischen über zehnjähriger Rechtsprechung zum Thema Bewertungsportale hilfreich.

Bisherige Entscheidungen zu Bewertungsportalen

Proffessorenbewertungsportale

LG Berlin, 31.05.2007, Az. 27 S 2/07, MeinProf.de

Die Annahme einer generellen Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge – unabhängig der Kenntnis konkreter rechtswidriger Beiträge Dritter – scheidet für den Betreiber eines Onlineportals aus. Bei der angegriffenen Äußerung könnte sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreitet, handelt. Düarber muss das Gericht aber nicht unterscheiden, da es den Portalbetreiber nicht für verantwortlich hielt. Erst ab Kenntnis, zum Beispiel durch eine Abmahnung, entsteht eine Prüfpflicht des Portalbetreibers.

LG Regensburg, 02.02.2009, AZ. 1 O 1642/08, 1 O 1642/08

Ein Professor hat sich in den Betreiber der Seite Meinprof.de gewandt mit der Forderung, dass sein Name, die Hochschule, die von ihm unterrichteten Fächer sowie die einzelnen und Gesamtbewertungen seiner Person und seines Unterrichts gelöscht werden. Das Gericht hat die Zulässigkeit der Datenverarbeitung auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG gestützt und die Übermittlung daher für zulässig angesehen. Inhaltlich soll das Gericht die Bewertungen als von der Meinungsfreiheit gedeckt an. Es konnte keine unzulässige Schmähkritik oder gar eine strafbare Beleidigung erkennen.

Lehrerbewertungsportal

BGH, 23.06.2009, VI ZR 196/08, spickmich.de –

Schülerportal zur Bewertung von Lehrern. Der BGH erkannte der klagenden Lehrerin weder einen Löschungsanspruch noch einen Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung ihres Namens in Kombination mit ihren Unterrichtsfächern sowie den zu Ihrer Person abgegebenen Bewertungen zu. § 10 TMG schließt jedoch nicht die Haftung des Portalbetreibers für die geltend gemachten Ansprüche aus. Ein Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG wird abgelehnt. Fest steht, dass der Kläger nicht in die Datenverarbeitung eingewilligt hat, § 4 Abs. 1 BDSG, und dass der Portalbetreiber für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, § 2 Abs. 4 BDSG. Zulässigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich jedoch nicht aus dem Medienprivileg das § 41 BDSG. Die Leistung des Portalbetreiber es ist nicht mit der redaktionellen Bewertung und der eigenen meinungsbildenden Wirkung üfr die Allgemeinheit zu sehen konnten, sondern beschärnkt sich lediglich auf einer technisch Bereitstellung der Plattform. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG ( Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Datenübermittlung, sofern kein Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen bestehen oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen wurden.)

„Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie perso-nenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informati-onelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist. …Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfal-tung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht . Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht des Äußernden, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungs-medium frei zu bestimmen. … Grundsätzlich können Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird. …. Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind . (Bundesverfassungsgericht). … Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die ab-fragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen -dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden.“

Zeugnisverweigerungsrecht  für Redakteure von Bewertungsportalen?

Nach einer Meldung vom 14.02.2013 hat das AG Duisburg gegen einen Onlineredakteur des Bewertungsportals klinikbewertungen.de einer fünftägiger Beugehaft verhängt, § 70 StPO. Ein Nutzer hat in einem Kommentar zu einer Klinik über die dortige Mitarbeiterin behauptet, sie unterhalte sexuelle Beziehungen zu Patienten. Dies wertete das Gericht als üble Nachrede. Zwar hat der Redakteur diese Aussage sofort gelöscht. Er weigerte sich jedoch, die Daten des Verfassers gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offenzulegen und berief sich dabei auf sein journalistisches Zeugnisverweigerungsrecht § 53 I Nr. 5 StPO, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.

Grundsätzliche Zulässigkeit von Arzt-Bewertungsportalen mit anonymer Bewertung

BGH, 01.07.2014, VI ZR 345/13 – Ärztebewertung I –

Ein Arzt ging gegen negative Bewertungen auf Jameda – einer 100% Tochter der Buda Digital GmbH – vor, erreichte deren Löschung und als diese wieder erschienen, bekehrte er Auskunft über den Verfasser der negativen Bewertung. Der BGH entschied dazu, dass der bewertende Patient aus Datenschutzgründen anonym bleiben darf:

„Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. … Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen.“

Recht auf Vergessenwerden auch bei Bewertungsportalen?

EuGH (Große Kammer), Urt. v. 13.05.2014 – C-131/12 – Google Spain –

Ein spanischer Staatsbürger klagte gegen Google mit dem Ziel, dass ein Suchtreffer zu seiner Person nicht mehr angezeigt wird, der auf einen rund 15 Jahre alten Zeitungsartikel verlinkt, in dem über eine Versteigerung eines Grundstückes im Zusammenhang mit einer Forderung der Sozialversicherung gegen ihn berichtet wurde. Der EuGH entschied, dass ein Anspruch auf Vergessenwerden dazu führt, dass Google den Treffer nicht mehr im Suchergebnis anzeigen darf. Grund war das Ergebnis der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte im konkreten Fall.

„Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.“

Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Bewertungsportalen

BGH, 23.09.2014, VI ZR 358/13 – Ärztebewertung II –

Ein Gynäkologe verlangte von Jameda die vollständige Löschung seines von ihm nicht veranlassten Eintrages. Der BGH hat im Rahmen der datenschutzrechtlichen Prüfung des Löschungsanspruchs eine Interessenabwägung der betroffenen Grundrechte vorgenommen. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass kein Böschungsanspruch aus § 35 BDSG besteht. Die Speicherung der Arztdaten in Jameda ist nach § 29 BDSG zulässig.

„Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen, bei der auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (Anm.: freie Berufsausübung des Portalbetreibers) zu berücksichtigen ist. … Im Übrigen ist auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt. …Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. … Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten.“ (Hervorhebung durch den Autor)

Aus der letzten Bemerkung kann man ableiten, dass das Abwägungsergebnis für angestellte Ärzte, insbesondere solche ohne direkten Patientenkontakt, z.B. in Laboren und Forschungseinrichtungen, anders ausfallen wird. Diese begeben sich mit ihrem ärztlichen Leistungsangebot gerade nicht in die Öffentlichkeit, so dass auch das Informations- und Bewertungsinteresse von Patienten als Abwägungsmomentum für die Meinungsfreiheit nicht zugunsten des Portals in die Waagschale geworfen werden kann. Ein ganz erheblichen Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen (Rn 39) besteht bei dieser Ärztegruppe eben gerade nicht.

Und weiter:

„Im Übrigen ist der Kläger den oben dargestellten Gefahren des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen, dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Eintrag an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des Eintrags verlangt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht ihm hierzu eine entsprechende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung. … Die anonyme Nutzung ist dem Internet … immanent. … Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.„

Bewertungen, die oft auch medizinische Informationen des Bewertenden enthalten, müssen – so der BGH – auch zum Schutz der Gesundheitsdaten des Bewertenden anonym möglich sein. Der in der aktuellen Entscheidung tragende Grund, dass der Basiseintrag einerseits ein Werbeumfeld für die zahlenden Ärzte darstelle und andererseits die Ärzte mit Basiseintrag quasi zur Zahlung eines „Schutzgeldes“ zur Vermeidung von Werbeanzeigen anderer Ärzte auf ihrer Profilseite veranlasst werden, konnte in dieser Entscheidung aus zivilprozessrechtlichen Gründen nicht gehört werden (neuer Sachvortrag in der Revision).

Abwägung der Menschenrecht bei Bewertungsportalen

EGMR (Vierte Kammer), Urt. v. 24.11.2015 – Beschwerde Kucharczyk/Polen, Az. 72966/13.

Ein polnischer Anwalt ist vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Klage auf Löschung von negativen Bewertungen seiner Arbeit im Internet gescheitert. Der Anwalt ist ein unverzichtbares Element des Justizsystems und soll das Recht auf ein faires Verfahren gewährleisten. Die Beurteilung seiner beruflichen Fähigkeit steht daher im Interesse der Öffentlichkeit. Er müsse es daher laut europäischen Gerichtshof für Menschenrechte akzeptieren, dass er von jedem, mit dem er beruflich verbunden war, bewertet werden könne.

Umfang der Prüfungspflicht der Betreiber von Bewertungsportalen

BGH, 01.03.2016, VI ZR 34/15 – Ärztebewertung III –

Der Portal-Betreiber ist zur Vermeidung einer Haftung grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Benutzern eingestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er, zum Beispiel durch eine Abmahnung, Kenntnis von der Rechtsverletzung hat (notice and tage down). Wenn der von einer Bewertung Betroffene diese konkret gegenüber dem Portalbetreiber beanstandet und die Rechtsverletzung naheliegt, so hat der Portalbetreiber den Sachverhalt unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Verfassers des Beitrag neu zu bewerten. Je schwerer die Behauptung für den Betroffenen wirkt umso größer ist der vom Portalbetreiber zu erbringende Überprüfungsaufwand. Der Überprüfungsaufwand muss sich in einem wirtschaftlich sinnvollen Rahmen bewegen, aber auch den Interessen der betroffenen Ärzte gerecht werden.

Konkret ging es um die Beanstandung, dass kein Behandlungskontakt vorlag.

„Liegt der angegriffenen Bewertung kein tatsächlicher Behandlungskontakt zu Grunde, ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers auch rechtswidrig. … Im Streitfall sind das durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (auch i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Kl. am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Bekl. und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen. Trifft die Behauptung des Kl., der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, zu, ergibt diese Abwägung, dass die geschützten Interessen des Kl. diejenigen der Bekl. und des Bewertenden überwiegen.“

An die Prüfpflicht des Portalbetreibers sind in einem solchen Fall strenge Anforderungen zu stellen. Der Portalbetreiber muss ernsthaft versuchen, die notwendige Tatsachengrundlage zu ermitteln. Hierzu gehört es auch, Beweismittel anzufordern. Da dem betroffenen Arzt aufgrund der Anonymität des bewertenden Patienten keine eigene Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist, trifft den Portalbetreiber die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Kommt der Portalbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt neben Behauptung des Arztes als zugestanden. Der negative Kommentar ist dann zu lösen.

Bewertungsportal für Kliniken, Täterhaftung des Portalbetreiber für Sich-Zueigen-Machen – Prüfpflicht

BGH, 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16 – klinikbewertungen.de

Nimmt der Betreiber eines Bewertungsportals für Kliniken auf die Beanstandung eines von der Kritik Betroffenen – HNO-Klinik des Klägers – vom Patienten nicht autorisierte Änderungen an von ihm eingestellten Bewertungen vor, übernimmt er die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen durch sich Zu-Eigen-Machen und haftet als unmittelbarer Störer (Täter). Ein Patient behauptete, dass bei einem Standardeingriff bei ihm die Ärzte mit einer Sepsis überfordert waren und er fast zu Tode gekommen wäre. Ohne Rücksprache mit dem Patienten nahm der Portalbetreiber geringüfgige Änderungen an der Bewertung vor. Die Klage auf Unterlassung der Äußerung war in allen Instanzen erfolgreich. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handele, müsse das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1, 2, § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG – Anspruch auf Unterlassung unerlaubter Handlungen und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – auch bei einer juristischen Person soweit der soziale Geltungsanspruch in ihrem Aufgabebereich betroffen ist („die Klägerin sei „auf Notfälle nicht vorbereitet“ und „mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert“ gewesen“). Es ist eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen erforderlich. Bei einer Beanstandung des Wahrheitsgehalts von Aussagen in Bewertungen besteht daher für das Portal die strenge Pflicht zur sorgfältigen Recherche das Wahrheitsgehalts der Aussage. Wahre Tatsachen, auch wenn sie unangenehm sind, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, unwahre Tatsachenbehauptungen jedoch nicht. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Im Falle einer bereits erfolgten Rechtsverletzung wird die Wiederholungsgefahr jedoch vermutet. Somit war konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegeben.

Werbeumfeld als Löschungsgrund aus Bewertungsportal

BGH, 20.02.2018, VI ZR 30/17 – Arztbewertung

Im konkreten Fall hat eine Kölner Dermatologin erfolgreich gegen ihren unfreiwilligen Basiseintrag in Jameda geklagt, weil im Umfeld ihres Profileintrages Werbeanzeigen bzw. Profile von Ärzten, die für ein Premium-Paket bezahlt haben, angezeigt wurden, wohingegen Profile der zahlenden Premium-Kunden frei von Werbeeinblendungen waren und sie kein „Schutzgeld“ zahlen wollte. Sie verlangte Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Der BGH gab im aktuellsten Urteil zu Bewertungsportalen der Klage statt. Der Löschungsanspruch ihrer personenbezogenen Daten ergibt sich aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG. Zwar ist grundsätzlich die Speicherung personenbezogener Daten mit einer Bewertung der Erze durch Patienten zulässig, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Dies setzt jedoch voraus, dass der Portalbetreiber die Stellung eines neutralen Informationsvermittlers einnimmt. Durch die Einblendung von konkurrierenden Ärzten in Basisprofilen und werbefreien Premiumprofilen verletzt der Portalbetreiber jedoch seine Neutralitätspflicht Daher wiegt in diesem konkreten Fall das Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK nicht so schwer wie das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK).

Da die Klägerin zwischenzeitlich ihre Praxis verkauft hatte, wurde ihr Profileintrag ohnehin bereits gelöscht. In einem Interview mit der Klägerin, der Ärztin Eichhorn, bezeichnet sie das Geschäftsmodell des Portalbetreibers als „Schutzgelderpressung“: jeder wird zwangsweise gelistet und nur wer bezahlt, bekommt Vorteile.

Interview: BGH-Urteil zu Ärztebewertungsportal „Jameda ist eine Plattform für Patienten, denen man es nie recht machen kann“

Jamenda hat sofort nach dem Urteil die Darstellung der Gratisprofile dahingehend geändert, dass sie keine Werbung von anderen Ärzten mehr anzeigen, die dafür bezahlt haben. Somit ist das Argument, der unfreiwillige Gratiseintrag diene nur als Werbeplattform für die zahlenden Ärzte, weg. Damit entfällt auch ein tragender Grund des Urteils, so dass sich andere Ärzte insoweit nicht mehr auf das Urteil werden berufen können. Jameda behauptet daraufhin in seiner Pressemitteilung, dass sie sich weiterhin im Informationsinteresse der Öffentlichkeit für eine vollständige Arztliste einsetzen und sich Ärzte auch nach dem Urteil nicht aus Jameda löschen lassen könnten.

BGH-Urteil zu Jameda – Bewertungsportal muss Ärzte-Profil löschen – und ändert sein Geschäftsmodell

siehe zustimmenden FAZ-Kommentar

siehe Kommentar auf lto

Bewertungsportale unter der DSGVO

Die Entscheidung stützt sich auf § 35 BDSG. Nach der Datenschutzgrundverordnung besteht ein Löschungsanspruch den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO (Recht auf Vergessenwerden). Zur Interpretation dieses Norm ist insbesondere Erwägungsgrund 65 der DSGVO mit heranzuziehen. Nach altem Recht sind die personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Nach neuem Recht sind die personenbezogenen Daten zu löschen wenn ihre Verarbeitung unrechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit zur Datenspeicherung nach altem Recht ergab sich aus der Spezialnorm des § 29 BDSG, der die geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung, insbesondere im Rahmen der Tätigkeit von Auskunfteien oder Adresshandel, als zulässig erachtete.

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich nach neuem Recht, wenn eine der Ausnahmen des Art. 6 DSGVO einschlägig ist. Mangels spezieller Regelung kommt hier lediglich die allgemeine Abwägungsklausel f) zum Zuge, der die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten regelt. Hierbei sind die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen gegen die berechtigten Interessen abzuwägen. Nach Erwägungsgrund 47 kann die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als ein berechtigtes Interesse betrachtet werden. Somit bietet auch das neue Recht Ansatzpunkte zur Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen, wie sie die bisherige Rechtsprechung bereits vorgenommen hat. In Art. 17 Absatz 3 lit. a) DSGVO ist ausdrücklich geregelt, dass der Anspruch auf Datenlöschung dann nicht besteht, wenn die Verarbeitung der Daten erforderlich ist zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information.

Sofern die Interessen der Beteiligten in Zukunft von der Rechtsprechung nicht anders bewertet werden als bisher (Informationsinteresse der Öffentlichkeit, so gibt das neue Recht keinen zwingenden Anlass zur Änderung der Rechtsprechung, sondern ermöglicht die Beibehaltung der bislang gefundenen Abwägungsergebnisse. Grundsätzlich wird also auch nach neuem Recht die Aufnahme von Arztdaten in Bewertungsportale zum Zwecke der Bewertung durch Patienten zulässig sein. Andererseits sind die Bewertungsportale verpflichtet, begründete Beanstandungen von Bewertungen nachzugehen, diese in Abstimmung mit dem Patienten zu überprüfen und sich Beweise vorlegen zu lassen oder die Bewertungen andernfalls zu löschen. Sofern kein öffentliches Informationsinteresse an der Tätigkeit der Ärzte und ihrer Bewertungen aufgrund des konkreten nicht in der Öffentlichkeit stehenden Betätigungsfeldes der Ärzte besteht, überwiegt das Grundrecht auf Datenschutz der Ärzte.

Eine Grundfragen wird jedoch in keine der Urteile beantwortet: woher haben Portale wie Jameda, sanego und andere die Daten der Ärzte? Wenn es, was ich vermute, die Kammern der Ärzteschaft sind, wär es eine Überlegung wert, ob die Ärzte nicht diese Datenquelle schließen, so dass sich wie bei den gelben Seite nur die Ärzte auf den Portalen präsentieren, die das wollen und dafür bezahlen. Das wäre jedenfalls datenschutzrechtlich die vorzugswürdige Variante. Nach meiner persönlichen Meinung sind die Bewertungen ohnehin keine sinnvolle Entscheidungshilfe: was nutzt mir der netteste Arzt mit vielen Parkplätzen und kurzen Wartezeiten, wenn es medizinische/fachlich nicht der beste ist. Umgekehrt kann eine Behandlung auch beim besten Arzt schief gehen, weil der Patient ihm nicht alle Infos (z.B. Medikamente) gegeben hat oder er/sie einfach eine schlechte Konstitution hat. Nicht umsonst schuldet ein Arzt die Behandlung (Dienstleistung) und keinen Erfolg (Werkvertrag).

Portalbetreiber sind gut beraten, nach wie vor, wenn auch mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung und die DSGVO, die „Datenschutzrechtlichen Leitlinien mit Mindestanforderung für die Ausgestaltung und den Betrieb von Arztbewertungsportal im Internet“ der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder  (DSK) zu beachten, wobei diese nach dem 25.05.2018 seitens der DSK dem neuen Recht angepasst wäre .

Rechtsanwalt David Seiler, berät u.a zu datenschutzrechtlichen Fragen im Gesundheitsektor

21.02.2018