Videoüberwachung in Arztpraxen und Datenschutz

Videoüberwachung in Arztpraxen und Datenschutz

Videoüberwachung in Arztpraxen und Datenschutz

Videoüberwachung, Kamera, DSGVO, Datenschutz

Videoüberwachung und Datenschutzrecht unter der DSGVO

Videoüberwachung wird von vielen Menschen als bedrückend empfunden und hat potenziell verhaltenslenkende Wirkung, sodass es recht häufig zu Datenschutzbeschwerden bei Aufsichtsbehörden wegen Videoüberwachungen kommt. Ca. 50 % der Beschwerden bei Aufsichtsbehörden stammen von Mitarbeitern und etwa 50 % davon beziehen sich auf Videoüberwachung.
Bei der Videoüberwachung sind im Wesentlichen zwei Fragen zu beantworten, deren Antwort in eine Dokumentationspflicht mündet:

  1. Zulässigkeit der Videoüberwachung
    Ist die Videoüberwachung grundsätzlich überhaupt – im geplanten Umfang – zulässig? Hierzu sind Zweck und Rechtsgrundlage zu klären.
  2. Informationspflichten
    Wurden die Informationspflichten erfüllt?
  3. Dokumentationspflicht
    Schließlich kommt noch die Erfüllung der Dokumentationspflicht im Verarbeitungsverzeichnis hinzu.

Die Frage der Zulässigkeit muss mit der richtigen Rechtsgrundlage beantwortet werden, die dann im Rahmen der Informationserteilung anzugeben ist.

1. Zulässigkeit der Überwachung mittels Videokamera

Videoüberwachung wird als Eingriff in das Datenschutzgrundrecht angesehen. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27. März 2019, Az. 6 C 2.18, ist die Feststellung der Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Rahmen einer zweistufigen Interessenabwägung vorzunehmen.

Zunächst werden die Interessen desjenigen gewichtet, der die Videoüberwachung vornehmen will bzw. in dessen Interessen sie vorgenommen wird (= Verantwortlicher, Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Diese Interessen werden gegen die Interessen der überwachten Personen (betroffene Person, Art. 4 Nr. 1 DSGVO), von der Beobachtung verschont zu werden, abgewogen. Rechtsgrundlage der Interessenabwägung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. § 4 BDSG (neu) kommt als Rechtsgrundlage für Videoüberwachung durch Privatunternehmen laut Gericht nicht in Betracht (steht aber vielfach auf Informationsschildern).

„Danach muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.“
„Die Verarbeitung ist erforderlich, wenn der Verantwortliche zur Wahrung berechtigter, d. h. schutzwürdiger und objektiv begründbarer Interessen darauf angewiesen ist. Eine nach diesem Maßstab erforderliche Verarbeitung ist zulässig, wenn die Abwägung in dem jeweiligen Einzelfall ergibt, dass berechtigte Interessen des Verantwortlichen höher zu veranschlagen sind als das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen.“

Am Beispiel einer Zahnarztpraxis, bei der der Eingangsbereich und Empfangstresen videoüberwacht wurden, hat das Gericht hierzu Kriterien erarbeitet. Im konkreten Fall waren die Eingangstür unverschlossen und der Tresen zur Einsparung von Personal nicht besetzt. Es erfolgte keine Aufzeichnung, sondern es kam ein Kamera-Monitor-System zum Einsatz, bei dem die Videobilder auf Monitore in den Behandlungsräumen übertragen wurden. An der Eingangstür und am Tresen war ein Schild „videogesichert“ angebracht. Ein erhöhtes Straftatenrisiko wurde weder in der Praxis noch in der Umgebung festgestellt, noch wurden entsprechende Vorfälle aus der Vergangenheit vorgetragen.

Zulässig ist die Videoüberwachung, wenn plausible Gründe dargelegt werden, aus denen sich die Erforderlichkeit der Maßnahme ergibt.

„Die Videoüberwachung ist zur Verhinderung von Straftaten erforderlich, wenn in Bezug auf die beobachteten Räume eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage besteht.“

Das Betreten des überwachten Bereichs stellt trotz des Schildes „videogesichert“ keine Einwilligung dar, sodass es zur Feststellung der Zulässigkeit der Videoüberwachung der Interessenabwägung bedarf.

Das Hausrecht alleine stellt keinen ausreichenden Grund dar. Vielmehr muss sich der Verantwortliche „auf ein berechtigtes Interesse“, d. h., auf einen „guten Grund“, stützen können. Dies kann jedes subjektive Interesse sein, wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist.

Laut Gericht ist die Erforderlichkeit anzunehmen, wenn ein Grund, etwa eine Gefährdungslage, hinreichend durch Tatsachen (frühere Einbrüche, und sei es nur in der Nachbarschaft) oder die allgemeine Lebenserfahrung (z. B. Juwelier, Bank) belegt ist, und ihm nicht ebenso gut durch eine andere gleich wirksame, aber schonendere Maßnahme Rechnung getragen werden kann. Schonender als die Videoüberwachung sind insbesondere Maßnahmen, die das Datenschutzgrundrecht der Beobachteten nicht berühren, z. B. Umzäunung, Sicherheitsdienst, bessere Beleuchtung, Sicherheitsschlösser, Alarmanlage etc. Zudem sollte der Einsatz auf das Minimum beschränkt werden, also z. B. nur am Wochenende, abends, außerhalb der regulären Arbeitszeit. Die Grenzen des eigenen Grundstücks sind zu beachten. Nachbargrundstücke oder öffentliche Wege und Straßen dürfen im Regelfall nicht mit überwacht werden. Neben der Speicherdauer ist zu überlegen, ob überhaupt aufgezeichnet werden muss oder nicht eine Echtzeitüberwachung genügt. Die Größe des überwachten Bereichs und die Anzahl der überwachten Personen fließen ebenso in die Abwägung mit ein. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die vernünftigen Erwartungshaltungen der beobachteten Personen. Z. B. Videoüberwachung im Untersuchungs- oder Behandlungszimmer wird in der Regel nicht erwartet, aber der Bankkunde erwartet Videoüberwachung am Geldautomaten.

Grundsätzlich ist der Gesichtspunkt der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten ein berechtigtes Interesse. Es muss jedoch eine objektive „Gefährdungslage bestehen, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Eine solche Gefährdung kann sich nur aus tatsächlichen Erkenntnissen ergeben; subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichen nicht aus“.

Etwaige Betäubungsmittel in der Praxis sind sicher zu verschließen und nicht im Tresenbereich aufzubewahren. Wertsachen der Patienten sollen diese in das Behandlungszimmer mitnehmen. Überwachungspflichtigen Patienten im Wartebereich könne „ein Druckknopf in die Hand gegeben werden, den sie im Notfall betätigen können“.

(Personal-)Kosteneinsparung ist prinzipiell als berechtigtes Interesse anerkannt. Allerdings müssen die Personalkosten gegen die Kosten von alternativen Maßnahmen, z. B. organisatorischen Veränderungen, abgewogen und ins Verhältnis zum Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit (ob diese dadurch unrentabel würde) gesetzt werden. Das Gericht meint, wenn am Tresen „eine bereits angestellte Mitarbeiterin“ Verwaltungsarbeiten (Abrechnungen) erledigt, fallen keine zusätzlichen Kosten an. Die drohenden Gefahren, vor denen die Videoüberwachung schützen soll, müssen konkret dokumentiert werden, z. B. Vorfälle in der Vergangenheit oder der Nachbarschaft – So der europäische Datenschutzausschuss in seiner Leitlinie zur Videoüberwachung Randnummer 19 – 22.

In dem vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall hatte sich eine Ärztin also im Ergebnis erfolglos gegen die Anordnung der Landesdatenschutzaufsicht gewehrt, die Videokamera so auszurichten, dass der Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Die Videoüberwachung in der Arztpraxis wurde vom Gericht als unzulässig angesehen.

Einwilligung oder Vertragserfüllung als Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung

Es kann auch Situationen geben, in denen eine Person in die Videoüberwachung bzw. Videoaufzeichnung einwilligt, z. B. wenn ein Fallschirmsprung oder ein Tauchgang dokumentiert und die Aufnahmen der Person anschließend zum Kauf angeboten werden, Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO i. V. m. Art. 7 DSGVO.
Wahrscheinlicher noch ist die Videoüberwachung bzw. Aufzeichnung im Rahmen der Vertragserfüllung, insbesondere um Bewegungsabläufe zu trainieren oder im Rahmen von Rhetorikschulungen, um den Personen eine visuelle Rückmeldung geben und den Trainingserfolg verbessern zu können. Rechtsgrundlage ist dann Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO, die Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung.

Medizinisch erforderliche Videoüberwachung

Die DSK (Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden) schreibt in einem Kurzpapier Nr. 15: „In der Regel nicht zu erwarten und in diesem Zusammenhang daher nicht akzeptiert ist die Videoüberwachung z. B. […] in […] ärztlichen Behandlungs- und Warteräumen.“ Diese Aussage ist jedoch zu pauschal.

Im Gesundheitsbereich, z. B.in radiologischen Praxen, kann es bei der medizinisch gebotenen Videoüberwachung von Patienten im Untersuchungs- oder Behandlungsgerät – u. a. aus strahlenschutztechnischen Gründen – geboten sein, dass trotz anwesendem medizinischen Personals wegen des einzuhaltenden Abstands zum Patienten und der Strahlenquelle im Rahmen der Behandlung (und dazu gehört auch die Diagnostik) eine Videoüberwachung erfolgt. Eine Aufzeichnung und Speicherung findet nicht statt, was dem Grundsatz der Datenminimierung entspricht. Im medizinischen Schlaflabor dient die Videoüberwachung einem möglichst ungestörten Schlaf und damit einer besseren Diagnose. Auch in der Psychiatrie, bei orthopädischen Ganganalysen oder der Sportmedizin kann es medizinische Indikationen für die Videoaufnahme der Patienten zu diagnostischen Zwecken geben und für die Erfüllung der Dokumentationspflicht erforderlich sein.

Da die Videoüberwachung in diesem Fall im Rahmen der Behandlung stattfindet, dürften die Videoaufnahmen als Gesundheitsdaten, Art. 9 Abs. 1 DSGVO, einzustufen sein, bei denen keine Interessenabwägung vorgenommen werden kann. Stattdessen ergibt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung aus Art. 9 Abs. 2 lit. h) DSGVO – „Verarbeitung für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich“. Ist der Patient nicht bei Bewusstsein, so kann die Rechtfertigung zur medizinisch gebotenen Videoüberwachung in der Wahrung lebenswichtiger Interessen des Patienten liegen, Art. 9 Abs. 2 c) DSGVO.

Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis und Rekordbußgeld

Im Beschäftigungsverhältnis ist nicht Art. 6 DSGVO als Rechtsgrundlage einschlägig, sondern Art. 88 DSGVO i. V. m. § 26 BDSG. Danach dürfen Beschäftigtendaten zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, soweit dies dazu erforderlich ist. Zudem ist bei begründetem Verdacht auf Straftaten (z. B. Warendiebstähle, Arbeitszeitbetrug durch private Internetnutzung) auch eine gezielte Datenverarbeitung zur Aufdeckung von Straftaten und zur Beweissicherung zulässig.

Wichtigstes Kriterium für die Zulässigkeit der Videoüberwachung ist die Erforderlichkeit. Hierzu werden die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abgewogen. Beispiele dafür nennt der 24. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht Nordrhein-Westfalen, 2019 (24. DIB LDI NRW), Kap. 7.5 Videoüberwachung im Beschäftigtenverhältnis, S. 67–69):

Unzulässig:
„Eine Videoüberwachung ist grundsätzlich als unzulässig zu bewerten, wenn Zweck der Datenverarbeitung eine Überwachung der Beschäftigten ist.“
Dies gilt insbesondere für Umkleide- und Sozialräume.
Zulässig:
„Die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung kann sich daraus ergeben, dass Produktionsabläufe zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs per Kamera beobachtet werden müssen. Auch zur Sicherung des Kassenbereichs können Videoaufzeichnungen erforderlich sein. Diese sollten allerdings beschränkt sein auf die Kasse und die Ladentheke, ohne eine Erfassung des Personals.
Auf eine Beschwerde hin haben wir den Inhaber eines Unternehmens, das hochwertige Waren verkauft, zu einer datenschutzgerechten Gestaltung der Videoüberwachung aufgefordert. Zunächst war der Raum, in dem sowohl die Ware gelagert wurde, als auch die Schreibtische der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter standen, vollständig videoüberwacht. Unsere Prüf- und Beratungstätigkeit hat dazu geführt, dass der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen so verpixelt hat, dass tatsächlich nur noch das Warenlager zu sehen war. Die übrigen Flächen, auf denen sich […] die Beschäftigten auch dauerhaft aufhielten, waren unkenntlich gemacht.“

In Ausnahmefällen kann dies zulässig sein, wenn Beschäftigte etwa einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und die Videoüberwachung der Unfallverhütung dient.

Die Landesdatenschutzaufsicht Niedersachen hat am 08.01.2021 gegen einen Notebook-Händler ein Rekord-Bußgeld von 10,4 Millionen Euro wegen illegaler Videoüberwachung verhängt. Überwacht wurden Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche von Beschäftigten. Die Datenschutzaufsicht meint u.a., dass z.B. stichprobenartige Taschenkontrollen beim Verlassen der Betriebsstätte ein milderes Mittel zur Vermeidung von Diebstählen gewesen wäre. Das Unternehmen hält das Bußgeld für unangemessen und wehrt sich dagegen, hat aber die Videoüberwachung mittlerweile rechtmäßig ausgestaltet. Es wurde zwischenzeitlich Einspruch eingelegt, so dass zunächst die Behörde die Gelegenheit hat, ihren Bescheid zu überdenken. Sollte dem Einspruch nicht abgeholfen werden, darf man auf die Gerichtsentscheidung dazu gespannt sein.

Videoüberwachung aufgrund von Betriebsvereinbarung

Nach Art. 88 DSGVO, § 26 BDSG können Betriebsvereinbarungen (Kollektivvereinbarungen) eine Grundlage zur Datenverarbeitung sein. § 26 Abs. 4 BDSG in Verbindung mit der konkreten Betriebsvereinbarung ist ein eigener Erlaubnistatbestand.

Die Landesdatenschutzaufsicht Niedersachsen schreibt:

„Daneben ist § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu berücksichtigen, wenn es sich bei den erhobenen Bilddaten zugleich um Beschäftigtendaten handelt. Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit keiner ständigen Arbeits- und Leistungskontrolle des Arbeitgebers zu unterliegen. Nur der begründete Verdacht einer konkreten Straftat kann ein berechtigtes Interesse an der begrenzten Überwachung einzelner Beschäftigter darstellen.“

Jedoch ermöglicht eine Betriebsvereinbarung zumindest nach der Literaturmeinung bei konkreter, sachlich begründeter betrieblicher Veranlassung (Dokumentation ist erforderlich, z. B. in der BV oder im Verarbeitungsverzeichnis) auch eine Videoüberwachung von Beschäftigten.

Weitergabe der Aufnahmen der Videoüberwachung an Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Weitergabe von Videoaufnahmen an Behörden oder Strafverfolgungsorgane bedarf einer eigenen Rechtsgrundlage. Hier kommt z. B. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO – Erfüllung einer rechtlichen Pflicht – zur Übermittlung von Beweismitteln in Betracht. Sofern sich keine Rechtspflicht z. B. aus der Strafprozessordnung zur Offenlegung der Videoaufnahmen als Beweismittel ergibt, kommt als Rechtsgrundlage wieder das berechtigte Interesse des Verantwortlichen an der Rechtsverfolgung in Betracht, Art. 6 Abs. 1f ) DSGVO.

2. Informationspflichten bei Videoüberwachung

Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Videoüberwachung zulässig ist, muss gleichwohl auf die Videoüberwachung mittels Schild hingewiesen werden und auf dem Schild über denjenigen, der überwacht, sowie über die Rechte der Betroffenen informiert werden. Die Aufsichtsbehörden schlagen vor, die wichtigsten Informationen (First Layer, Level 1, Warnschild) auf vorgelagerten Schildern anzubringen, während auf detaillierte Informationen zu den Rechten der Betroffenen auf eine weiterführende Informationsquelle (Second Layer, Level 2, z. B. an Empfang, auf Webseite) verwiesen wird. Muster hierzu stellen die Datenschutzaufsichtsbehörden bereit. Das Hinweisschild – First Layer – sollte so angebracht werden, dass es auf Sichtweite bereits vor dem Betreten des überwachten Bereichs zur Kenntnis genommen werden kann.

Mindestanforderungen an die Informationspflichten bei Videoüberwachung:

  • • Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol (siehe Muster der Aufsicht)
    • Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a) DSGVO)
    • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend (Art. 13 Abs. 1 lit. b) DSGVO)
    • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c) DSGVO).
    • Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d) DSGVO),
    • Dauer der Speicherung oder Kriterien für die Festlegung der Dauer (Art. 13 Abs. 2 lit. a) DSGVO). 48 – 72h oder Sonderbegründung
    • Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten
    • Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten)

3. Verarbeitungsverzeichnis für Videoüberwachung

Videoüberwachung stellt ein Verfahren dar, das im Rahmen eines Verarbeitungsverzeichnisses zu dokumentieren ist, Art. 30 DSGVO. Entsprechende Muster stellt die Datenschutzaufsicht zur Verfügung.

Zur Dokumentation empfiehlt sich, dem Verarbeitungsverzeichnis eine Anlage beizufügen, die einen Lageplan bzw. Grundriss des überwachten Grundstücks bzw. des überwachten Gebäudes beinhaltet. Dort sollten die Kamerastandpunkte und der von ihnen überwachte Bereich eingezeichnet sein. Die Kameras sollten durchnummeriert werden. Zu jeder Kamera(-Nummer) sollte ein Screenshot des erfassten Bildes und eine Begründung aufgeführt werden, warum genau an dieser Stelle eine Kamera angebracht wurde (z. B. Parkplatz: mehrfach bereits Aufbrüche von Autos oder Sachbeschädigungen, Belästigungen von Mitarbeiterinnen auf dem Weg zum Fahrzeug), um die besondere Gefährdungslage zu belegen. Zudem sollte angegeben werden, um welche Art von Kamera es sich handelt (Dom, Web, fest installiert, Attrappe) inkl. Hersteller und Modell, ob die Kameras schwenk- oder zoombar sind, ob und wie lange aufgezeichnet wird, ob eine Tonaufzeichnung erfolgt (Achtung: das könnte ein Straftatbestand nach § 201 StGB – heimliche Aufzeichnung sein), wie auf die Videoüberwachung hingewiesen wird (Beschilderung), wer Zugriff auf die Daten hat und wie die Daten vor Zugriff durch unberechtigte gesichert werden.

Zum Verarbeitungsverzeichnis gehört die Festlegung technischer und organisatorischer Datenschutzmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO in einer weiteren Anlage oder einem eigenständigen Dokument, z. B. einem IT-Sicherheitskonzept. Es ist u. a. festzulegen, wer für das Überwachungssystem verantwortlich ist, ob und wenn ja, wie die Daten gespeichert und wann überschrieben werden, wie die Daten gesichert sind (Verschlüsselung, Zugangsbeschränkung), wie die Datenübertragung von der Kamera zur Speicher- bzw. Monitoreinheit erfolgt und abgesichert wird, wer wann unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf die Aufnahmen erhält und wie bzw. wann die Überprüfung der Maßnahmen erfolgt. Das Überwachungssystem sollte in der Lage sein, bestimmte Bereiche auszublenden (Maskieren) und z. B. bei der Weitergabe der Aufnahmen unbeteiligte Personen unkenntlich zu machen. Nicht benötigte Funktionalitäten (z. B. Zoom, Audioaufnahme) sollten sich deaktivieren lassen und dann auch deaktiviert werden.

4. Datenschutzfolgenabschätzung (PIA)

Eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) ist eine vor Installation und Inbetriebnahme einer Datenverarbeitungsanlage vorgenommene vorausschauende Untersuchung möglicher Risiken für den Schutz personenbezogener Daten (privacy impact assessment = PIA). Eine solche Untersuchung ist nach Art. 35 DSGVO vorzunehmen, wenn voraussichtlich hohe Risiken für den Schutz personenbezogener Daten mit der geplanten Datenverarbeitung verbunden sind. Für Videoüberwachung gilt diese Pflicht bei systematischer Beobachtung eines großen, öffentlich zugänglichen Areals oder bei einer großen Anzahl von Daten, wenn Daten besonderer Kategorien (z. B. Gesundheitsdaten) verarbeitet werden sollen. Der Einzelarzt verarbeitet keine größere Anzahl von Gesundheitsdaten, ein Krankenhaus aber schon.

Autor: David Seiler, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter Datenschutzrecht und IT-Security Law (b-tu)
Stand 27.08.2019 / Update 09.01.2021